Heute hat vor dem Landgericht Koblenz ein Verfahren gegen 4 Männer begonnen, denen die Staatsanwaltschaft Koblenz Betrug zum Nachteil der Deutschen Post AG vorwirft.
Im Verlauf mehrerer Jahre soll so - in dem Angeklagten Tatkomplex ein zweistelliger Millionenschaden entstanden sein. Nach der Anklage soll dazu für mehr als 35 Millionen Briefe eine Provision gezahlt worden sein.
Der Südwestfunk berichtete auf seiner Homepage und im Rahmen seiner Regionalsender:
https://www.swr.de/swraktuell/rheinland-pfalz/swraktuell-rp-100.html
Der Koalitionsvertrag zwischen CDU/CSU und der SPD vom 07.02.2017 enthält vordergründig einen Ansatz zur Verschärfung des Wirtschaftsstrafrechts. Ähnlich wie auch in anderen Gesetzen, wie etwas dem GwG, soll sich die Höhe an der Wirtschaftskraft des betroffenen Unternehmens orientieren. Es bleibt abzuwarten, ob diese Vorstellungen nicht am Ende der Einstieg in ein Unternehmensstrafrecht begründen.
Die Vorstellungen dazu finden sich auf Seite 127 des Vertrages und hat folgenden Wortlaut:
"Unternehmenssanktionen
Wir wollen sicherstellen, dass Wirtschaftskriminalität wirksam verfolgt und angemessen geahndet wird. Deshalb regeln wir das Sanktionsrecht für Unternehmen neu. Wir werden sicherstellen, dass bei Wirtschaftskriminalität grundsätzlich auch die von Fehlverhalten von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern profitierenden Unternehmen stärker sanktioniert werden. Bislang liegt es im Ermessen der zuständigen Behörde, ob auch das betreffende Unternehmen verfolgt wird. Durch die Abkehr vom Opportunitätsprinzip des bislang einschlägigen Ordnungswidrigkeitenrechts sorgen wir für eine bundesweit einheitliche Rechtsanwendung. Durch klare Verfahrensregelungen erhöhen wir zudem die Rechtssicherheit der betroffenen Unternehmen. Zugleich werden wir spezifische Regelungen über Verfahrenseinstellungen schaffen, um der Justizpraxis die notwendige Flexibilität in der Verfolgung einzuräumen. Wir werden das Sanktionsinstrumentarium erweitern: Die geltende Bußgeldobergrenze von bis zu zehn Millionen Euro ist für kleinere Unternehmen zu hoch und für große Konzerne zu niedrig. Wir werden sicherstellen, dass sich die Höhe der Geldsanktion künftig an der Wirtschaftskraft des Unternehmens orientiert. Bei Unternehmen mit mehr als 100 Millionen Euro Umsatz soll die Höchstgrenze bei zehn Prozent des Umsatzes liegen. Zudem schaffen wir weitere Sanktionsinstrumente. Weiterhin schaffen wir konkrete und nachvollziehbare Zumessungsregeln für Unternehmensgeldsanktionen. Die Sanktionen sollen auf geeignetem Weg öffentlich bekannt gemacht werden."
Zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 9 Monaten wurde ein 47-jähriger Mann aus Nordrhein-Westfalen von der 12. Wirtschaftsstrafkammer des LG Marburg verurteilt. Dem Mann wurde vorgeworfen, als Mitglied einer Bande gewerbsmäßig betrogen zu haben. Die Tätergruppe hatte im Zeitraum 2014 - 2016 Firmen gegründet und bei den Geschädigten mit Kapitalanlagen in Form von Aktien geworben, die jeweils unter Kurswert angeboten wurden.
Nach einer Haltefrist sollten die Aktien im Depot des Kunden eingestellt werden. Mit Ablauf der Haltefrist war jedoch die Firma für niemanden mehr erreichbar. Man hatte vielmehr mit der Gründung der nächsten Firma, die nächste Gruppe von Geschädigten im Visier. Alles in allem hat die Gruppe in dieser Zeit mehr als 100 Personen um über 5.000.000,00 € geschädigt.
Aufgrund der Änderung der Strafprozessordnung im Juli 2017 wurde zugleich die Einziehung von 802.000,00 € angeordnet. Es ist der Betrag, der dem Verurteilten nach dem sogenannten Bruttoprinzip zugerechnet werden konnte. Bruttoprinzip bedeutet insoweit, dass die Kosten für die Straftat, wie z.B. für die Firmengründung, die Anmietung von Räumen, etc. eben nicht in Abzug gebracht werden dürfen. Selbst die an seine Mittäter am Ende ausgezahlten Summen finden hier keine Berücksichtigung.
Nach § 30 Abs. 1 OWiG kann gegen ein Unternehmen eine Geldbuße festgesetzt werden, wenn eine der in § 30 Abs. 1 Nr. 1 – 5 OWiG benannten Personen eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit begehen, wodurch eine Pflicht des Unternehmens verletzt wird, oder diese durch die Tat bereichert wurde, bzw. werden sollte.
Mit seiner Entscheidung vom 09. Mai 2017 (BGH, Urteil vom 09.05.2017, AZ: 1 StR 265/16) hat der BGH zur Frage der Bemessung dieser Unternehmens- bzw. Verbandsgeldbuße gleich zu mehreren Strafzumessungsgesichtpunkten Stellung genommen.
1. Für die Bemessung der Geldbuße ist an die Straftat der Leitungsperson anzuknüpfen. Die Schuld der Leitungsperson bestimmt auch den Umfang der Vorwerfbarkeit und ist damit Grundlage der Bemessung.
Bei einem Strafverfahren gegen mehrere Leitungspersonen kann nur eine Geldbuße fest-gesetzt werden, da nur eine Straftat im Sinne von § 30 Abs. 1 OWiG vorliegt. Grundlage für die Bemessung der Geldbuße ist damit die Schuld aller Leitungspersonen.
2. Weiterhin ist nach dieser Entscheidung zu beachten, dass die Geldbuße den wirtschaftlichen Vorteil, der aus der Ordnungswidrigkeit gezogen wird, übersteigen soll.
3. Letztlich wird durch den BGH darauf hingewiesen:
Für die Bemessung der Geldbuße ist zudem von Bedeutung, inwieweit die Neben-beteiligte ihrer Pflicht, Rechtsverletzungen aus der Sphäre des Unternehmens zu unterbinden, genügt und ein effizientes Compliance-Management installiert hat, das auf die Vermeidung von Rechtsverstößen ausgelegt sein muss (vgl. Raum in Hastenrath, Compliance – Kommunikation, 2. Aufl., S. 31 f.). Dabei kann auch eine Rolle spielen, ob die Nebenbeteiligte in der Folge dieses Verfahrens entsprechende Regelungen optimiert und ihre betriebsinternen Abläufe so gestaltet hat, dass vergleichbare Normverletzungen zukünftig jedenfalls deutlich erschwert werden.“
Mit der nunmehr durch den Bundesgesetzgeber beschlossenen Änderung des § 163 StPO werden Zeugen verpflichtet, "auf Ladung einer Ermittlungsperson der Staatsanwaltschaft" zu erscheinen und zur Sache auszusagen.
Dies bedeutet nichts anderes, als dass man der Ladung durch die Polizei Folge leisten muss. Bisher war dies nicht der Fall, man konnte dem Termin fernbleiben und musste nur bei der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht erscheinen.
Wer künftig bei der Polizei als Zeuge nicht erscheint, kann zudem durch die Staatsanwaltschaft mit einem Ordnungsgeld belegt werden, oder durch das Gericht mit Ordnungshaft (§ 51 StPO).
Dies gilt auch für den Zeugen, der zwar erscheint, aber nicht aussagen möchte (§ 70 StPO).
Voraussetzung für die Ladung ist hierbei lediglich ein Auftrag der Staatsanwaltschaft. Eine Hürde, die mangels formeller Konkretisierung für die Polizei leicht zu überspringen ist, da im Zweifel das Telefonat mit dem Staatsanwalt ausreicht.
Auch für die Ladung selbst gibt es keine besonderen Anforderungen. Es muss lediglich ersichtlich sein, dass der Geladene als Zeuge vernommen werden soll. Ob diese Ladung dann per Post, per Telefax, E-Mail oder gar telefonisch erfolgt, dafür gibt es keine Regel. Hinzu kommt, dass es für die Ladung grundsätzlich keine Frist gibt, die die Polizei einzuhalten hat.
Wer von solch einer telefonischen Ladung betroffen ist, sollte sehr aufmerksam sein. Am besten macht man sich folgende Notizen
· Name des Beamten
· Rückrufnummer
· Aktenzeichen des Verfahrens, zu dem die Ladung erfolgt
· Datum und Uhrzeit des Termins.
Bei bestehenden Verhinderungen, wie z.B. der Ladung während der Arbeitszeit, ist es wichtig, darauf sofort hinzuweisen und sich auch diesen genannten Hinderungsgrund sofort zu notieren.
Wird dies von dem Beamten nicht akzeptiert, sollte ein anderer Termin schriftlich beantragt werden. Nur dann ist man sicher, dass dieser Wunsch und seine Begründung auch dokumentiert sind. Vergisst dies der Beamte im Arbeitsalltag, ist man später als Zeuge unter Umständen in der Beweisnot.
Zeugenbeistand nicht vergessen!
Jeder Zeuge sollte daher daran denken, dass er auch als Zeuge das Recht hat, einen Rechtsanwalt als Zeugenbeistand zu dem Termin mitzunehmen. Bei kurzfristigen Ladungen kann man mit den oben genannten Daten über die Anwaltskanzlei in der Regel leichter eine Terminänderung erreichen, da der Vernehmungstermin ja auch im anwaltlichen Terminkalender reinpassen muss.
Als Zeuge sollte man aber daran denken, aufgeschoben ist nicht aufgehoben.
Auch ist zu bedenken, dass der Zeuge den Rechtsanwalt als Zeugenbeistand im Zweifel selbst bezahlen muss. Die Beiordnung eines Zeugenbeistandes kann zwar nunmehr auch durch die Staatsanwaltschaft erfolgen, setzt aber voraus, dass ersichtlich ist, dass der Zeuge seine Befugnisse nicht selbst wahrnehmen kann und den schutzwürdigen Interessen nicht auf andere Weise Rechnung getragen werden kann.
Dass die Staatsanwaltschaften bei der Mehrzahl der Zeugen davon ausgehen, dass diese Voraussetzungen nicht vorliegen, ist anzunehmen.
Das eingangs erwähnte Risiko darf hierbei nicht unterschätzt werden. Die Zahl der Fälle, in denen bei einer unklaren Ermittlungslage der Polizeibeamte erst einmal eine Zeugenladung vornimmt, um dann im Verlauf der Vernehmung festzustellen, dass der Zeuge auch als Täter, Mittäter oder als Gehilfe in Betracht kommt, dürfte künftig zunehmen.
Bislang sind Zeugen, die im Zusammenhang mit der Tat standen, vielfach einfach nicht erschienen und es hat sich im Verlauf der Ermittlungen der Tatverdacht ergeben, so dass dann eben sogleich eine Beschuldigtenladung erfolgt ist. Da nunmehr damit zu rechnen ist, dass die Polizei bereits in frühen Ermittlungsstadien den Zeugen zur Vernehmung lädt, wächst eben dessen Risiko.
Natürlich muss der Vernehmungsbeamte nach dem Gesetz in dem Moment, wo er einen Tatverdacht hat, die Zeugenvernehmung beenden und den Zeugen als Beschuldigten belehren. Die Frage aus der Sicht des Zeugen wird aber sein, wieviel er bekundet, bis der Verdacht vorliegt. Ferner kommt es für den Zeugen auch darauf an, ob er in diesem Moment tatsächlich in der Lage ist, seine Situation zu überblichen und seine Rechte wahrzunehmen.
Die am 20. Mai 2015 von der EU verabschiedete 4. Geldwäscherichtlinie soll durch einen Aktionsplan der EU vom 02. Februar 2016 als Reaktion auf die Terroranschläge in Paris von den Mitgliedsstaaten vorzeitig in nationales Recht umgesetzt werden. Für die Bundesrepublik Deutschland soll dies durch ein Gesetz, welches vom Bundeskabinett am 22.02.2017 verabschiedet wurde. Welche Veränderungen hier zu erwarten sind, wird in einem Artikel dargestellt, der im TaxLegis.de - Magazin 1/2017 veröffentlicht wurde. (Das Magazin im Volltext: http://www.taxlegis.de/index.php/taxlegisde-magazin)
Nach der Novellierung des Vergaberechts im April 2016 dient das Wettbewerbsregister der Umsetzung des Ziels dieses Gesetzes, die Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität zu verbessern. Mit anderen Worten, Unternehmen, die im Zusammenhang mit bestimmten Wirtschaftsdelikten, insbesondere wegen Korruption, auffällig werden, sollen von der Vergabe öffentlicher Aufträge ausgeschlossen werden. (Das Magazin im Volltext: http://taxlegis.de/images/taxlegisde-Magazin5-6-2017.pdf)
AG Lampertheim - 18.08.2017
Kurz nach Weihnachten 2013 beginnt der Leidensweg. Die Polizei erscheint zur Durch-suchung der Wohnung und beschuldigt den Familienvater des Besitzes und des Verbreitens von Kinderpornografie. Es werden die PCs beschlagnahmt und man hört nichts mehr. Erst im April 2015 kommt Bewegung in die Sache, aber anders als die Familie sich dies gewünscht hat. Denn erneut steht die Polizei vor der Tür und durchsucht schon wieder und beschlag-nahmt die nächsten Geräte.
Jetzt wird ein Verteidiger eingeschaltet - es folgen Akteneinsicht und die Bemühungen um die Rückgabe der Geräte. Es wurden Geräte freigegeben, andere Geräte dümpelten in der Aus-wertung und am Ende fand man auf 2 Geräten entsprechende Dateien.
Der Hinweis, dass eine Zuordnung zu dem Familienvater nicht nachweisbar ist, da die IP-Adresse nur zu dem Anschlussinhaber führt, aber keinen weiteren Tatnachweis erbringt, fruchtete nicht. Statt der Anregung der Einstellung zu folgen, kam die Anklage.
Gestern nun der Freispruch, der seitens des Gerichts nur widerwillig erfolgte, denn Äuße-rungen wie "Es war doch Ihr Anschluss, Sie müssten doch dann wissen, wer sonst solche Bilder herunter lädt", oder auch "Sie sind der einzige Mann im Haushalt - das ist ein Männerdelikt", aber auch "Ihre Frau hat Sie ja noch nicht verlassen", zeigen die eigentliche Intention der Hauptverhandlung.
Nur am Ende gab es Zeugen, die Eigentum und Besitz der Geräte bekundet haben und Polizeibeamte, die darauf verweisen mussten, dass die Auswertung keine Zuordnung zu einer Person ermöglicht, wenn mehrere Personen das Gerät benutzen. - Wer hätte das gedacht?!?
AG Worms - 01.08.2017
Vom Vorwurf der gefährlichen Körperverletzung wurde ein Heranwachsender frei gespro-chen, da die Hauptbelastungszeugin ihre Aussage korrigiert hat. Diese ist seit Jahren mit dem Heranwachsenden liiert und wollte diesem mit der korrigierten Aussage wohl auch das Risiko einer zu verbüßenden Haftstrafe ersparen. Im Rahmen der Zeugenaussage wurde aber auch deutlich, dass die von ihr selbst erstattete Strafanzeige wohl auf Veran-lassung Dritter erfolgte. Die Beziehung zwischen den beiden jungen Menschen, wird of-fenbar nicht von jedem gern gesehen.
Jetzt muss sich die junge Frau selbst gegenüber der Justiz verantworten, da ihre Strafan-zeige ja eine falsche Verdächtigung darstellt.
15.03.2017 - LG Hanau
Am 09.02.2016 wurde der heute volljährige Mandant wegen 5 Fällen des sexuellen Missbrauchs durch die 2. Gr. Strafkammer als Jugendkammer zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 3 Monaten verurteilt.
Auf die von mir geführte Revision hin, hat der Bundesgerichtshof das Urteil im Strafausspruch im Oktober 2016 aufgehoben. In seinen Entscheidungsgründen stellte der BGH fest, dass die Strafkammer im Urteil für den Strafrahmen zwei verschiedene Strafobergrenzen benannt hatte, nämlich einmal 5 Jahre aus § 176 StGB und einmal 10 Jahre aus § 176a StGB.
Da der Mandant zur Tatzeit noch minderjährig war, kam jedoch nur die Strafobergrenze von 5 Jahren in Betracht.
Auch hatte die Strafkammer sich mit dem Erziehungsgedanken nicht hinreichend beschäftigt.
Nach 3 Verhandlungstagen und einem ergänzenden Sachverständigen-Gutachten beantragte die Staatsanwaltschaft vor der nunmehr zuständigen 5. Gr. Strafkammer wiederum eine Strafe von 2 Jahren und 3 Monaten. Diesem Antrag schloss sich die Nebenklage an.
Die 5. Gr. Strafkammer folgte im Ergebnis dem Antrag der Verteidigung und hat die Strafe auf 2 Jahre herabgesetzt, vor dem Hintergrund, dass das weitere Jahr, der Belastung durch das Verfahren, welches der Mandant nicht zu vertreten hat, als Strafminderungsgrund zu berücksichtigen sei.
Auch in Bezug auf die Frage, ob diese Strafe zur Bewährung ausgesetzt werden kann, folgte die 5 Gr. Strafkammer der Verteidigung und setzte die Strafe unter der Erteilung von Auflagen und Weisungen aus.
07.03.2017
Nach 46. Hauptverhandlungstagen fand der Prozess vor der Wirtschaftstrafkammer des LG Gießen heute auch für die letzten beiden Angeklagten sein Ende.
Der Hersteller der Nahrungsergänzungsmittel wurde wegen Verstoßes gegen das Lebensmittelrecht zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr verurteilt. Die Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt.
Der mit auf der Anklagebank sitzende Großhändler wurde ebenfalls wegen Verstoßes gegen das Lebensmittelrecht zu einer Geldstrafe verurteilt. Die Kammer sah es als erwiesen an, dass der eine in Kenntnis seiner Produktionsdefizite Nahrungsergänzungsmittel in Verkehr brachte und der andere diese durch den Weiterverkauf ebenfalls in Verkehr brachte, wobei er die Produktionsdefizite billigend in Kauf nahm.
Das Urteil gegen die beiden Männer ist nicht rechtskräftig.
Vor dem Hintergrund des Anfragebeschlusses des 2. Strafsenats vom 01.06.2016, BGH, Beschl. v. 01.06.2016 – 2 StR 335/15, wurde heute um 15.30 die Entscheidung verkündet, dass das Verfahren 2 StR 560/15, für einen erneuten Anfragebeschluss unterbrochen bleibt.