Transparenz-Finanzinformationsgesetz Geldwäsche – TraFinG Gw
Mit dem Gesetzesentwurf sollen zum einen die rechtlichen Grundlagen für die europaweite Vernetzung der Transparenzregister geschaffen werden, zum anderen die Umsetzung der Richtlinie zur Nutzung von Finanzinformationen für die Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstiger schwerer Straftaten umgesetzt werden.
Das Transparenzregister welches bislang als Auffangregister ausgestaltet ist, wird dann zum Vollregister, so dass für alle Unternehmen eine Pflicht zur Meldung ihrer wirtschaftlich Berechtigten an das Transparenzregister mit der Änderung begründet wird.
Dabei ist vorgesehen, dass die bestehende Ausnahmeregelung in Bezug auf wirtschaftlich Berechtigte von börsennotierten Unternehmen entfallen soll.
Änderungen erfahren dabei auch die Begriffsbestimmungen in § 1, zum einen in Bezug auf den risikobasierten Ansatz des GwG, aber auch betreffend der Gruppenpflichten und des Gruppengeldwäschebeauftragten.
Für alle Verpflichteten soll noch zudem nochmals deutlich gemacht werden, welche Maßnahmen in Bezug auf die Erhebung der Daten zur Identifizierung zu erfolgen haben und welche dann zur Identifizierung vorzunehmen sind. Damit soll stärker verdeutlicht werden, dass der Vorgang sich eben nicht in der Erstellung einer Passkopie erschöpft.
Das Gesetz soll zum 01.08.2021 in Kraft treten.
Dies teilt die Bundesregierung auf eine parlamentarische Anfrage der FDP-Fraktion mit.
In der unter Drucksache 19/23224 veröffentlichten Antwort wird dargestellt, welche Maßnahmen im Nicht-Finanz-Sektor zur verstärkten Aufsicht zur Geldwäscheprävention als Konsequenz auf den Wirecard-Skandal erfolgen sollen.
Interessant an diesem Artikel ist zum einen der stets erfolgende Bezug zu den Verdachtsmeldungen, mit dem der Kontrollbedarf begründet wird, zum anderen die tabellarische Übersicht über die tatsächlich durchgeführten Kontrollen in den einzelnen Bundesländern.
Die Bundesregierung hat den "Entwurf des Gesetzes zur Stärkung der Integrietät in der Wirtschaft" am 21.10.2020 dem Bundestagspräsidenten zugeleitet, zur Abstimmung über den Gesetzesentwurf im Bundestag.
Zu den Bedenken des Bundesrats hat die Bundesregierung Stellung genommen. Diese Stellungnahme ist als Anlage 5 dem Entwurf beigefügt.
Die automatisierte Kennzeichenerfassung im öffentlichen Verkehrsraum sowie die Modernisierung der Postbeschlagnahme sind unter anderem im
Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung der Strafprozessordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 15.10.2020 vorgesehen
Danach soll in Abweichung zu dem Referententwurf vom 12.08.2020 eine Strafbefreiung durch eine Selbstanzeige oder eine Verdachtsmeldung bei der FIU möglich sein.
Ferner ist die leichtfertige Geldwäsche in diesem Entwurf wieder als strafbare Handlung vorgesehen. Insoweit wurde die geplante Regelung für Strafverteidiger ergänzt, so dass diese auch nicht von der leichtfertigen Geldwäsche erfasst werden.
Die Bundesregierung hat mit Blick auf die EU-Richtlinie 2018/1673 nunmehr einen Referentenentwurf zur Änderung des § 261 StGB vorgelegt. Die Änderung soll entsprechend der Richtlinie zum 03.12.2020 umgesetzt werden.
Nach dem Entwurf stellen künftig alle Straftaten Vortaten zur Geldwäsche dar, der bisherige Vortaten-Katalog entfällt.
Wie in der Richtlinie vorgesehen, soll die Tatbegehung durch einen Verpflichteten strafschärfend berücksichtigt werden, so dass dieser mit einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis 5 Jahren rechnen muss.
Darüber hinaus bleibt es dabei, dass ein besonders schwerer Fall vorliegt, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt.
Für Strafverteidiger bleibt es bei der Privilegierung, so dass diese nur dann strafbar sind, wenn Sie sichere Kenntnis von der Herkunft der Mittel haben.
Die Geldwäsche wird nach diesem Entwurf nur noch als vorsätzliche Tat strafbar sein, die bisherige leichtfertige Geldwäsche entfällt.
Auch die Eigengeldwäsche bleibt für die Fälle strafbar, in denen der an der Vortat beteiligte den Vermögensgegenstand in den Verkehr bringt und dabei seine Herkunft verschleiert.
In Bezug auf Vortaten im Ausland sind diese künftig taugliche Vortaten, wenn die Tat am Tatort ebenfalls mit Strafe bedroht ist, oder nach dem neuen hier eingeführten Katalog unter Strafe steht. Da dieser neue Katalog ausnahmslos aus Verweisen auf EU-Vorschriften besteht, wird die Feststellung der ausländischen Vortat schwieriger.
Im Kontext der Änderung des § 261 StGB soll eine entsprechende Anpassung der §§ 53, 100a ff. StPO, aber auch eine solche des § 76a StGB, also der Zusammenhang zur Vermögensabschöpfung.
Am 18.05.2020 hat die BaFin ihre Auslegungs- und Anwendungshinweise zum Geldwäschegesetz in einer neuen Version veröffentlicht. Die Hinweise wurden der Rechtslage zum 01.01.2020 angepasst.