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Begriffe/Erklärungen


Auf dieser Seite werde ich versuchen, Ihnen das Geldwäschegesetz, die Strafvorschrift des § 261 StGB, einschließlich der strafprozessualen Implikationen und relevante Bestimmungen, wie die entsprechenden Regelungen aus dem Kreditwesengesetz (KWG), oder den Regelungen der BAFin zu diesem Thema im Rahmen der Mindesanforderungen Compliance (MAComp), näher zu bringen.

Was versteht man unter Geldwäsche?

Der Begriff der Geldwäsche wird in der nunmehr 4. EU-Geldwäsche-Richtlinie definiert, die am 20. Mai 2015 in Kraft getreten ist und von den Mitgliedsstaaten innerhalb der nächsten 2 Jahre in nationales Recht umzusetzen ist. Für die Bundesrepublik Deutschland bedeutet dies, dass die Änderungen oder Neuerungen der Richtlinie im Verhältnis zur 3. Richtlinie in das Gesetz zu Bekämpfung der Geldwäsche (GwG) umzusetzen ist.

 

Nach dieser 4. EU-Geldwäscherichtlinie ist unter Geldwäsche zu verstehen:

 

  • der Umtausch oder Transfer von Vermögensgegenständen in Kenntnis der Tatsache, dass diese Gegenstände aus einer kriminellen Tätigkeit oder aus der Teilnahme an einer solchen Tätigkeit stammen, zum Zwecke der Verheimlichung oder Verschleierung des illegalen Ursprungs der Vermögensgegenstände oder der Unterstützung von Personen, die an einer solchen Tätigkeit beteiligt sind, damit diese den Rechtsfolgen ihrer Tat entgehen;
  • die Verheimlichung oder Verschleierung der wahren Natur, Herkunft, Lage, Verfügung oder Bewegung von Vermögensgegenständen oder von Rechten oder Eigentum an Vermögensgegenständen in Kenntnis der Tatsache, dass diese Gegenstände aus einer kriminellen Tätigkeit oder aus der Teilnahme an einer solchen Tätigkeit stammen;
  • der Erwerb, der Besitz oder die Verwendung von Vermögensgegenständen, wenn dem Betreffenden bei der Übernahme dieser Vermögensgegenstände bekannt war, dass sie aus einer kriminellen Tätigkeit oder aus der Teilnahme an einer solchen Tätigkeit stammen;
  • die Beteiligung an einer der unter den Buchstaben a, b und c aufgeführten Handlungen, Zusammenschlüsse zur Ausführung einer solchen Handlung, Versuche einer solchen Handlung, Beihilfe, Anstiftung oder Beratung zur Ausführung einer solchen Handlung oder Erleichterung ihrer Ausführung.

Was bedeutet Terrorismusfinanzierung?

Terrorismusfinanzierung“  bedeutet die Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel, gleichviel auf welche Weise, unmittelbar oder mittelbar, mit dem Vorsatz oder in Kenntnis dessen, dass sie ganz oder teil- weise dazu verwendet werden, eine der Straftaten im Sinne der Artikel 1 bis 4 des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates (1) zu begehen.


Wer ist Verpflichteter?

Verpflichtete nach der 4. EU-Geldwäscherichtlinie (Artikel 2), sowie nach § 2 GwG sind:

  • Kreditinstitute
  • Finanzinstitute
  • Abschlussprüfer*
  • externe Buchprüfer*
  • Steuerberater*
  • Notare*
  • selbständige Angehörige von rechtsberatenden Berufen*
  • Dienstleister für Trusts oder Gesellschaften*
  • Immobilienmakler*
  • Güterhändler*
  • Immobilienmakler*
  • Anbieter von Glücksspieldiensten*

Bei den mit * versehenen Verpflichteten sind sowohl natürliche als auch juristische Personen jeweils in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit erfasst.

 

Für Kreditinstitute und Finanzinstitute werden die Regelungen zur Geldwäscheprävention des GwG noch durch das Kreditwesengesetz (KWG) ergänzt.

 

Für die jeweiligen Verpflichteten beinhaltet sowohl die Richtlinie, als auch das GwG Regelungen, wonach sich die Pflichten nur auf bestimmte Tätigkeitsbereiche beziehen, oder einen gewissen Mindestumfang erforderlich machen.


Wer ist wirtschaftlicher Berechtigter?

Dem Begriff des wirtschaftlichen Berechtigten kommt bei der Geldwäscheprävention eine besondere Bedeutung zu. Erfahrungsgemäß kommt es bei Geldwäschehandlungen oder auch der Terrorismusfinanzierung immer wieder dazu, dass Vermögenswerte über "Strohmänner" oder "Strohgesellschaften" transferiert werden.

 


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Jürgen Möthrath

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Strafrecht

Certified Compliance Officer (DIZR e.V.)

Certified Chief Compliance Officer (DIZR e.V.)

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