Auszug aus den Richtlinien
des Deutscher Strafverteidiger Verband (DSV) e. V.
a) Zertifizierte/r Verteidiger/ -in für Steuerstrafrecht (DSV)
b) Zertifizierte/r Verteidiger/ -in für Jugendstrafrecht (DSV)
c) Zertifizierte/r Verteidiger/ -in für Wirtschaftsstrafrecht (DSV)
d) Zertifizierte/r Nebenkläger- und Opferschutzvertreter/ -in (DSV)
Ausgehend von dem Bewusstsein, dass in der Bevölkerung eine gestiegene Nachfrage nach spezialisierter Beratung besteht und die Ratsuchenden heutzutage vermehrt davon ausgehen, dass man bestimmte oder besondere Qualifizierungen eines Beraters auch nach außen hin erkennen kann, hat der Vorstand des „Deut- scher Strafverteidiger Verband (DSV) e. V.“ (nachfolgend DSV genannt) beschlossen, Rechtsanwälten/ -innen die Möglichkeit zu gewähren, nach Vorliegen bestimmter besonderer theoretischer und praktischer Kennt- nisse folgende Titel erwerben
a) Zertifizierte/r Verteidiger/ -in für Steuerstrafrecht (DSV)
b) Zertifizierte/r Verteidiger/ -in für Jugendstrafrecht (DSV)
c) Zertifizierte/r Verteidiger/ -in für Wirtschaftsstrafrecht (DSV)
d) Zertifizierte/r Nebenkläger- und Opferschutzvertreter/ -in (DSV)
und führen zu können:
Zum Erwerb der Titel hat der Vorstand folgende Richtlinien beschlossen:
§ 1
Zu „Zertifizierten Verteidigern/ - innen (DSV) oder zu d)“ können natürliche Personen ernannt werden, die als Rechtsanwalt/ -in in der Bundesrepublik Deutschland zugelassen sind. Die Verleihung des Titels setzt einen entsprechenden Antrag und das Vorliegen besonderer theoretischer und praktischer Erfahrungen auf den vor- genannten Gebieten voraus.
§ 2
Der Nachweis der besonderen theoretischen Kenntnisse erfolgt durch die erfolgreiche Teilnahme an einem Fachanwaltslehrgang für Strafrecht. Der Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme ist dem Vorstand nach- zuweisen. Hierbei steht die Ernennung zum/r Fachanwalt/ -in für Strafrecht dem Nachweis gleich.
§ 3
( 1 ) Der/die Antragsteller/-in muss in allen Fällen mindestens über eine dreijährige berufliche Erfahrung verfügen und – je nach Zertifizierungswunsch - entsprechend lange als Rechtsanwalt/-in in der Bundesrepublik Deutschland zugelassen sein.
( 2 ) Der/die Antragsteller/-in muss dem Vorstand gegenüber durch Vorlage einer anonymisierten
Fallliste nachweisen, dass er/sie für die Vergabe der Zertifizierung als
a) für die Vergabe der Zertifizierung als „Zertifizierte/r Verteidiger/ -in für Steuerstrafrecht (DSV)“ innerhalb der letzten drei Jahre vor Antragstellung in mindestens 25 Fällen Mandanten/ -innen in steuerstrafrechtlichen Verfahren beratend oder gerichtlich vertreten hat. Die Fallzahl darf dabei max. 10 Fälle enthalten, in denen der/die Antragssteller/ -in Mandanten/ -innen steuerstrafrechtlich beraten und den Fall sodann mit einer strafbefreienden Selbstanzeige abgeschlossen hat. In den anderen 15 Fällen muss bereits ein Ermittlungsverfahren gegen den/die Betroffene eingeleitet gewesen sein und der/die Antragssteller/ -in muss den / die Mandanten/ -innen in dem anhängigen
Steuerstrafverfahren vertreten haben.
c) für die Vergabe der Zertifizierung als „Zertifizierte/r Verteidiger/ -in für Wirtschaftsstrafrecht (DSV)“ innerhalb der letzten drei Jahre vor Antragstellung in mindestens 15 Fällen Mandanten/ -innen in Wirtschaftsstrafverfahren verteidigt hat. Als Wirtschaftsstrafsache in diesem Sinne zählen:
- Delikte gegen den Wettbewerb
- Delikte gegen die staatliche Wirtschaftslenkung
- Allgemeine Vermögensdelikte mit Bezug zur Wirtschaft
- Daten- und Datennetzdelikte
- Insolvenzdelikte
- Gesellschaftsrechtliche Bilanz-, Prüfungs- und Falschangabedelikte
- Kreditbetrug und Delikte gegen den unbaren Zahlungsverkehr
- Kapitalmarktbetrug
- Urheberrechtsstrafrecht
- Patenstrafrecht
- Gebrauchsmusterstrafrecht
- Markenstrafrecht
- Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt
- Illegale Arbeitnehmerüberlassung
- Illegale Beschäftigung von Ausländern
- Schwarzarbeit
- Geldwäsche
( 3 ) Zum Nachweis der besonderen praktischen Erfahrungen ist dem Vorstand in den Fällen a) – d) jeweils eine anonymisierte Fallliste der geführten Verfahren vorzulegen, aus der sich das Aktenzeichen, das Datum und der behandelte Gegenstand des Verfahrens oder der Beratung ergeben müssen.
§ 4
Wer in den obigen vier Fällen vom Vorstand des DSV als „zertifiziert“ anerkannt ist, muss sich alljährlich auf dem Gebiet „Strafrecht“ dozierend oder hörend fortbilden, wobei die Gesamtdauer der Fortbildung zehn Zeit- stunden pro Jahr nicht unterschreiten soll. Hiervon sollen jeweils mindestens fünf Zeitstunden auf das Gebiet der entsprechenden Zertifizierung entfallen